Sonntag, 1. April 2012

Die Grundlagen der sog. "Staatlichen Selbstverwaltung" - widerlegt!

Völkerrecht als Grundlage für "Staatliche Selbstverwaltung" ?

Ausgangspunkt ist
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Art 25 GG:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Daraus wird dann geschlossen, bei uns würde die HLKO (Haager Landkriegsordnung) - ein völkerrechtlicher Vertrag - noch gelten. Kann nicht sein, richtig, aber wieso nicht? Es klingt doch immer so überzeugend.

Aber:

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehen nur dem Bundesrecht vor, nicht aber dem Grundgesetz als einem Gesetz mit Verfassungsrang bzw. Verfassung.

Außerdem sind die Regeln des allgemeinen Völkerrechts eben nicht die völkerrechtlichen Verträge, letztere müssen erst in Gesetze überführt werden, durch das übliche Gesetzgebungsverfahren, siehe Art. 59 Abs. 2 GG:

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Art. 59 GG

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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Daraus ergibt sich, dass völkerrechtliche Verträge nur dann verbindlich werden, wenn sie während der Geltungsdauer des GG geschlossen worden sind gem. Art. 59 Abs. 1 GG und dann in nationales Recht überführt worden sind Art. 59 Abs. 2 GG.

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auf die Resolution 
A/RES/56/83 berufen sich Selbstverwalter

Hier gehts zum deutschen Text der Resolution:

http://www.uni-graz.at/vrewww/deutsch/faqs/A_56_83_deutsch_ilc_staaten.pdf

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Art. 9 wird immer besonders hervorgehoben, der soll die Grundlage dafür sein, also ---> Abwesenheit oder Ausfall staatlicher Stellen ..... .

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Am Anfang des Textes kann man zum Beispiel lesen, dass es sich nur um Artikel-Entwürfe handelt, da ist von Empfehlungen die Rede .... .

Ob es da so empfehlenswert ist, darauf die ganze Selbstverwaltung zu gründen? UN-Resolution klingt ja erstmal recht "wichtig", aber wenn das dann nur Empfehlungen sind? Da ist von Prüfung der Möglichkeit einer Konferenz zu Prüfung der Artikelentwürfe die Rede. Man überlegt also noch, ob man die Entwürfe mal prüfen möchte. Das Ganze wird dann im weiteren Text der Aufmerksamkeit der Regierungen empfohlen. Von irgendeiner Verbindlichkeit oder "Geltung" sehe ich da nichts.

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zum Besatzungsrecht:

Überleitungsvertrag: Art. 2 Abs 1:
Text:
>
1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

>

Die beiden Sätze aus dem Überleitungsvertrag muss man im Zusammenhang sehen:

Da steht ganz klar in Satz 2, dass die besatzungsrechtlichen Vorschriften denjenigen gleichgestellt werden, die vom deutschen Gesetzgeber erlassen wurden/werden.

Das bedeutet: Besatzungsrecht bleibt in Kraft, kann aber genau so geändert werden, wie das, was deutsche Behörden, Gerichte und Gesetzgeber bisher aufgrund von Gesetzen entschieden oder erlassen haben. Mit dem jeweiligen Gesetz aus dem Besatzungsrecht und mit den Entscheidungen aufgrund dieser Gesetze wird also so verfahren, wie mit deutschem Recht.

Und das war zudem dann ja wohl schon seit 1955 so - denn aus 1955 ist der Überleitungsvertrag ja.

Das heißt aber auch, dass Besatzungsrecht mit dem Überleitungsvertrag nicht aufgehoben wurde, sondern dem deutschen Recht gleichgestellt wurde. Damit war zu verfahren, wie mit von deutschen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften.

Da wird nichts weiter klargestellt als das, was auch bei jedem deutschen Gesetz gilt: Änderungen gelten für die Zukunft, aber nicht rückwirkend, ggfs. braucht man Übergangsvorschriften

Für andere Entscheidungen gelten die jeweiligen deutschen Gesetze über Aufhebung, Rücknahme oder was auch immer jeweils gefragt ist. Das ist für Urteile und Verwaltungsakte ja alles gesetzlich geregelt.

Durch diese Vorgehensweise wird lediglich klargestellt, dass die Aufhebung von Besatzungsrecht nicht dazu führt, dass frühere nach Besatzungsrecht entstandene Entscheidungen allein dadurch unwirksam werden, dass besatzungsrechtliche Regeln vom deutschen Gesetzgeber aufgehoben werden.